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Der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren

Durch den Bundesrat wirken die 16 Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Artikel 50 des Grundgesetzes).

zu sehen ist der Schriftzug "Bundesrat"
Quelle: ThinkStock / tobi

Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, über den die 16 Länder insbesondere an der Gesetzgebung auf Bundesebene mitwirken. Der Bundesrat befasst sich mit jedem Gesetz, das auf Bundesebene beschlossen werden soll. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, welche diese bestellen und abberufen (Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Er hat im Gesetzgebungsverfahren unterschiedliche verfassungsrechtliche Funktionen und Rechte.

Initiativrecht des Bundesrates

Der Bundesrat kann selbst Gesetze entwerfen und die Gesetzentwürfe dem Deutschen Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorlegen, sie also in den Deutschen Bundestag einbringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes). Dies wird auch als „Initiativrecht“ bezeichnet.

Stellungnahmerecht des Bundesrates

Wenn die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen hat, muss sie den Entwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes). Der Bundesrat kann innerhalb von 6 Wochen Stellung zu dem Entwurf nehmen. In besonders eilbedürftigen Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Der Bundesrat kann auch eine Verlängerung der Frist verlangen. Wenn der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben hat, kann die Bundesregierung hierauf ebenfalls in einer Stellungnahme antworten. Diese Stellungnahme der Bundesregierung wird auch „Gegenäußerung“ genannt. Die Möglichkeit einer Gegenäußerung ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, entspricht aber ständiger Praxis. Nach dem Beschluss der Gegenäußerung durch die Bundesregierung leitet das Bundeskanzleramt den Entwurf mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages, um den Entwurf hierdurch in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Nach Abschluss der Beratungen des Bundestages wird das Gesetz erneut dem Bundesrat zugeleitet. Jetzt richtet sich die Rolle des Bundesrates danach, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf oder es sich um ein sog. Einspruchsgesetz handelt. Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Bundesrates sind in Artikel 77 und 78 des Grundgesetzes geregelt.

Einspruchs- und Zustimmungsgesetze

Ob ein Gesetz ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz ist, richtet sich nach dem Grundgesetz. Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nur dann, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Zustimmungsbedürftig sind beispielsweise Gesetze, welche das Grundgesetz ändern sollen (Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes, hier ist zudem eine Zweidrittelmehrheit erforderlich) oder Gesetze, welche das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) und weitere im Grundgesetz ausdrücklich genannte Fälle. Alle anderen Gesetze sind sog. Einspruchsgesetze, bei denen der Bundesrat lediglich Einspruch gegen das Gesetz einlegen kann, den der Bundestag jedoch überstimmen kann.

Bei Einspruchsgesetzen hat der Bundesrat folgende Möglichkeiten der Entscheidung:

  • Der Bundesrat kann beschließen, keinen Einspruch zu erheben. Dann ist das Gesetz zustande gekommen.
  • Der Bundesrat kann innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses den sog. Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Bundesrat später gegen das Gesetz Einspruch einlegen kann (vgl. Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes).

Einspruchsgesetze, bei denen der Bundesrat Einspruch eingelegt hat, kommen zustande, wenn der Bundesrat seinen Einspruch zurücknimmt oder der Bundestag den Einspruch des Bundesrats überstimmt (Artikel 78 Fall 4 und 5 des Grundgesetzes).

Bei Zustimmungsgesetzen hat der Bundesrat die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Der Bundesrat kann dem Gesetz ausdrücklich zustimmen (Artikel 78 Fall 1 des Grundgesetzes). Das Gesetz ist dann zustande gekommen.
  • Der Bundesrat kann dem Gesetz ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses seine Zustimmung verweigern (Artikel 77 Absatz 2a des Grundgesetzes). In diesem Fall ist das Verfahren beendet, wenn nicht der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung ihrerseits die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes).
  • Der Bundesrat kann auch hier innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses den Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).

Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat ihnen zustimmt (Artikel 78 Fall 1 des Grundgesetzes).

Wenn in den vorgenannten Fällen der Vermittlungsausschuss angerufen wird, vermittelt dieser zwischen Bund und Ländern. Der Vermittlungsausschuss ist ein politisches Gremium, das aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates besteht. Er sucht nach Kompromissen zwischen dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat und soll einen Interessenausgleich zwischen dem Bund und den Ländern herstellen.

Weitere Informationen sind auf den Webseiten des Bundesrates und des Vermittlungsausschusses veröffentlicht.

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