Navigation und Service

Verkündung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten eines Gesetzes

Am Ende des Gesetzgebungsverfahrens steht die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Ohne Verkündung kann ein Gesetz nicht in Kraft treten, denn alle Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, welche gesetzlichen Regelungen in unserem Land gelten. Inkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die gesetzlichen Regelungen gelten und zu beachten sind.

Justizia
Quelle: Getty Images / Julius Adamek / EyeEm

Wie und warum wird ein Gesetz verkündet?

Nachdem ein Gesetz vom Bundespräsident ausgefertigt wurde, wird es anschließend im Bundesgesetzblatt (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz) veröffentlicht und damit verkündet. Dieser Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gewährleistet, dass die Öffentlichkeit und damit alle Bürgerinnen und Bürger feststellen können, welche Gesetze in unserem Land gelten. In einem Rechtsstaat gibt es keine „Geheimgesetze“.

Das Bundesgesetzblatt ist das alleinige Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen und das Bekanntmachungsorgan des Bundes, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vorgeschrieben ist. Es erscheint seit dem Jahr 1949. Seit dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung ausschließlich elektronisch.

Wann tritt ein Gesetz in Kraft?

Mit „Inkrafttreten“ eines Gesetzes bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen gesetzlichen Regelungen gelten und zu beachten sind (Außenwirksamkeit). Wann ein Gesetz in Kraft tritt, entscheidet allein der Gesetzgeber.

Verkündung und Inkrafttreten eines Gesetzes sind nicht das Gleiche. Ein Gesetz kann beispielsweise regeln, dass es erst in sechs Monaten nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Dies kann sinnvoll oder verfassungsrechtlich geboten sein, wenn die von einem Gesetz betroffenen Personen oder Unternehmen eine gewisse Vorbereitungszeit brauchen, um das Gesetz umzusetzen. Manchmal entscheidet sich der Gesetzgeber auch dafür, gesetzliche Regelungen rückwirkend, also mit Wirkung für die Vergangenheit, in Kraft treten zu lassen. Eine solche Rückwirkung ist jedoch wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen zulässig, die hier näher erläutert werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von strafrechtlichen Regelungen ist nach dem Grundgesetz in keinem Fall möglich (Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes). Ein Gesetz kann daher nicht ein bestimmtes Verhalten im Nachhinein für strafbar erklären.

Damit klar ist, wann eine Regelung in Kraft tritt, soll jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen (Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die Vorschrift zum Inkrafttreten eines Gesetzes steht in der Regel am Ende eines Gesetzes. Bei Gesetzen, die weder eine Vorlaufzeit benötigen noch rückwirkend in Kraft treten sollen, lautet die Inkrafttretensregelung in der Regel: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“. Der Gesetzgeber kann aber auch ein bestimmtes Datum für das Inkrafttreten festlegen.

Das Grundgesetz regelt auch, was passiert, wenn das Gesetz das Inkrafttreten nicht festlegt. Fehlt eine Bestimmung zum Inkrafttreten, tritt das Gesetz mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes).

Wann und wie tritt ein Gesetz außer Kraft?

Das Ende der Geltungsdauer eines Gesetzes (Außerkrafttreten) muss in einem Gesetz nicht festgelegt sein. Wenn ein Gesetz sein Außerkrafttreten nicht regelt, gilt es auf unbestimmte Zeit. Manchmal entscheidet sich der Gesetzgeber auch dafür, ein Gesetz oder einzelne Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen. Das Gesetz oder eine einzelne Vorschrift tritt dann beispielsweise an einem bestimmten Datum außer Kraft. Der Gesetzgeber kann durch ein Gesetz auch andere Gesetze außer Kraft setzen. Rechtsbereinigung ist hierbei eine Daueraufgabe der Bundesregierung und ein wichtiges Element guter Gesetzgebung. Das Bundesministerium der Justiz unterstützt mit der Rechtsbereinigung das Ziel, den Bestand der geltenden Gesetze und Verordnungen übersichtlich zu halten, damit klar erkennbar ist, welche Rechtsnormen heute und in Zukunft Anwendung finden.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz