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Die Arbeit der Ausschüsse des Deutschen Bundestages und die Lesungen im Parlament

Nachdem ein Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde, durchläuft er dort in der Regel drei Beratungen, die auch als „Lesungen“ bezeichnet werden. Die Detailarbeit an Gesetzentwürfen findet dabei in den Fachausschüssen des Deutschen Bundestages statt.

Wie läuft das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ab?

Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren liegt in der Hand des Deutschen Bundestages als der gewählten Volksvertretung. Der Bundestag verhandelt öffentlich (Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes). Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ist in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geregelt. Nachdem ein Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde, durchläuft er dort in der Regel drei Beratungen, die auch „Lesungen“ genannt werden. Die Gesamtheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages wird auch als „Plenum“ bezeichnet.

Die Detailarbeit an Gesetzentwürfen findet in den jeweiligen Fachausschüssen des Deutschen Bundestages statt. Die Ausschussberatungen sind der Kern des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Hier erfolgt die detaillierte fachliche Bearbeitung und politische Feinabstimmung des Gesetzentwurfs.

In der ersten Beratung überweist der Bundestag den Gesetzentwurf in der Regel einem bestimmten Fachausschuss des Bundestages. In diesem Fachausschuss wird der Gesetzentwurf dann im Detail beraten und diskutiert. Der Ausschuss kann auch beispielsweise Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Fachgebiet anhören und den Gesetzentwurf mit diesen erörtern (Sachverständigenanhörung). Am Ende seiner Beratungen legt der Ausschuss dem Plenum einen Bericht vor. Die Beschlussempfehlungen des Ausschusses sind die Grundlage für die anschließende zweite Lesung im Plenum.

In der zweiten Beratung kann der Gesetzentwurf im Einzelnen diskutiert und über Änderungsanträge verhandelt werden.

In der dritten Beratung wird der Gesetzentwurf auf Grundlage der zweiten Beratung erneut aufgerufen. Am Schluss der Beratungen wird über den Gesetzentwurf abgestimmt.

Wenn ein Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), leitet der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages den Gesetzentwurf dem Bundesrat zu (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Anschließend befasst sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf.

Weitere Informationen zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren finden sich auf den Seiten des Deutschen Bundestages.

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