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Justiz als Länderangelegenheit

Deutschland ist ein föderaler Staat. Die rechtsprechende Gewalt ist zwischen dem Bund und den sechzehn Bundesländern aufgeteilt. Die rechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt (Artikel 92 des Grundgesetzes). Die Besonderheit des deutschen Gerichtswesens liegt darin, dass die Gerichte erster und zweiter Instanz grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen, während für die letztinstanzlichen Gerichte der Bund zuständig ist.

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland liegen die Justiz und die Rechtsprechung nach Artikel 30 des Grundgesetzes grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder.

Die Rechtsprechung wird in den sechzehn Bundesländern mit staatlichen Gerichten ausgeübt.

Ein wesentliches Kennzeichen der Gerichtsorganisation ist die Aufgliederung in fünf selbständige Fachgerichtsbarkeiten, nämlich die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit. Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit. In den Bereich der Ziviljustiz gehören zum Beispiel Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Privatpersonen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst beispielsweise Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen. Daneben gibt es noch das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder.

Die obersten Gerichtshöfe stellen die oberste und damit letzte Instanz im jeweiligen Rechtszug dar und sind wesentlich dafür, dass das Bundesrecht einheitlich angewendet wird. Die obersten Gerichtshöfe sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. Diese Gerichte sind dem Bund ausdrücklich nach dem Grundgesetz zugewiesen und fallen somit in die Zuständigkeit des Bundes.

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