Navigation und Service

Digitalisierung des Gesellschafts- und Registerrechts

Die Einführung von notariellen Online-Verfahren leistet einen wesentlichen Beitrag zur weiteren Digitalisierung des Gesellschafts- und Registerrechts.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Damit wurden auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung und Beglaubigung mit Hilfe von Videokommunikation geschaffen. So können also bestimmte Beurkundungen und bestimmte Beglaubigungen durch einen Notar bzw. eine Notarin derzeit bzw. künftig auch online in einer Videokonferenz erfolgen. Durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) wurden diese Regelungen ausgeweitet.

Die hohe Qualität der notariellen Beurkundungs- und Beglaubigungsverfahrens wird durch die gesetzlichen Vorgaben der Online-Verfahren gewahrt: So werden die Online-Verfahren auf einem von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystem durchgeführt. Dieses System gewährleistet insbesondere eine schnelle und sichere Identifizierung aller Beteiligten.

Die notariellen Online-Verfahren sind seit dem 1. August 2022 in folgenden Bereichen möglich:

  • GmbH-Bargründungen und dafür notwendige Gründungsvollmachten. In diesem Zusammenhang heißt Bargründung: Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen möchte, muss einen Anteil an Eigenkapital mit ins Unternehmen bringen. Das kann zum Beispiel durch eine sogenannte Barleistung (also Geld) erfolgen. Das Geld muss jedoch nicht bar, sondern kann auch in Form einer Überweisung erbracht werden.
  • Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister.

Ab dem 1. August 2023 werden die Online-Verfahren zudem in folgenden Bereichen möglich sein:

  • GmbH-Sachgründungen, unter GmbH-Sachgründung versteht man, dass im Gegensatz zur Bargründung die Einlagen nicht in Form von Geld, sondern in Form von Sachleistungen wie z. B. Autos oder LKWs für die Gründung erbracht werden. Ausgenommen von der Online-Beurkundung sind aber Sachgründungen, bei denen Gegenstände eingebracht werden, deren Übertragung nach anderen Vorschriften beurkundet werden müssen (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile).
  • einstimmig gefasste Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) können im Online-Verfahren beurkundet werden.
  • Anmeldungen zum Vereinsregister.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Das Bundesministerium der Justiz verwendet für den Betrieb dieser Internetseite technisch notwendige Cookies. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu, insbesondere zu der Widerrufsmöglichkeit, erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz