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Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich stellt ein ausgesprochen wichtiges Instrument zur autonomen Konfliktbewältigung zwischen Opfer und Täter und zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens dar.

Was meint Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)? 

Der Begriff „Täter-Opfer-Ausgleich“ umschreibt Bemühungen um einen Ausgleich zwischen (mutmaßlichem) Täter und Opfer einer Straftat, und zwar nicht nur im Sinne einer materiellen Schadenswiedergutmachung, sondern darüber hinaus im Sinne eines ideellen Ausgleichs von begangenem und erlittenem Unrecht durch Verantwortungsübernahme auf der einen und Bereitschaft zu einem derartigen Ausgleich auf der anderen Seite. Wünschenswert ist die Durchführung und Moderation eines TOA durch eine unabhängige, grundsätzlich neutrale und möglichst besonders für diese Aufgabe geschulte Person als Vermittler oder Mediator.

Der TOA bildet zwar selbst keinen Teil des Strafverfahrens, sondern stellt eine – in vielfältigen Formen mögliche – Art der außergerichtlichen Konfliktbewältigung dar. Er kann dennoch der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens und dem Gericht eine Strafmilderung oder bei geringfügigeren Taten das Absehen von Strafe ermöglichen. Der TOA ist keine Lösung vornehmlich für Bagatellfälle, bei denen der nicht unerhebliche Aufwand für seine Durchführung vielfach nicht geboten sein wird. Vielmehr ist das Bewusstsein für seine Bedeutung und Vorteile insbesondere im mittleren Kriminalitätsbereich und für seine nicht auszuschließende Eignung selbst im Bereich schwerer Straftaten zu stärken. Anders als bei leichteren Vergehen geht es bei Verbrechen (für die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber angedroht ist) jedenfalls im Erwachsenenbereich zwar nicht mehr auch um mögliche Alternativen zur Bestrafung, sondern um eine Frage der Strafmilderung oder der Strafzumessung. Das ändert aber nichts daran, dass der TOA als solcher sehr hilfreich sowohl für die Opfer als auch für die Täter sein kann bei der Bewältigung begangenen Unrechts und der Tatfolgen einschließlich Anstrengungen zur Wiedergutmachung und damit zugleich für die Wiederherstellung des Rechtsfriedens

Erwachsen ist der TOA in den 1980er Jahren aus engagierten Projekten aus den Bereichen der Opfer-, Straffälligen- und Jugendhilfe. Die dort gemachten positiven Erfahrungen wurden vom Gesetzgeber mit der Etablierung des TOA im Jugendgerichtsgesetz, dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in mehreren Schritten aufgegriffen. Die Entwicklung des TOA in Deutschland (und in Österreich; dort ATA = Außergerichtlicher Tatausgleich genannt) wird im europäischen Kontext insbesondere im Rahmen umfassenderer Konzepte einer neben das herkömmliche Strafrecht tretenden „restorative justice“ (im Deutschen etwa: wiederherstellende oder ausgleichende Gerechtigkeit/Justiz) durchaus als vorbildhaft angesehen.

Welche Vorzüge bietet der Täter-Opfer-Ausgleich im Einzelnen?

Auf der einen Seite ermöglicht der TOA dem Opfer, dessen Mitwirkung stets freiwillig sein muss, aktiv und selbst seine Interessen und seine Sicht der Tat einzubringen und deren materielle und immaterielle Folgen zu verdeutlichen. Durch das Kennenlernen des Täters, seiner Beweggründe und seiner jetzigen Einstellung zu dem begangenen Unrecht kann der TOA dem Opfer helfen, aus der Tat resultierende Ängste zu verarbeiten. Vom Täter im Rahmen des TOA freiwillig übernommene Wiedergutmachungsleistungen können den Restitutionsinteressen des Opfers vielfach besser entsprechen als der Weg über einen gerichtlichen Schadensersatztitel und eine nicht selten wenig aussichtsreiche Zwangsvollstreckung.

Auf der anderen Seite bietet der TOA statt einer bloßen Bestrafung für den Täter einen Weg zur konstruktiven Unrechtswiedergutmachung. Durch die persönliche Konfrontation mit dem Opfer und das unmittelbare Kennenlernen der Tatfolgen besteht zudem eine erhöhte Aussicht, dass der Täter zur Einsicht in das begangene Unrecht und zu entsprechenden Änderungen im Hinblick auf sein künftiges Verhalten gelangt und dass so eine Gefahr erneuter Straffälligkeit verringert wird. Nicht zuletzt deshalb bedeutet gerade im Jugendstrafrecht, das vom Erziehungsgedanken geleitet wird, der TOA eine unverzichtbare Ergänzung der Reaktionsmöglichkeiten.

Im Jugend- wie im allgemeinen Strafrecht stellt er schließlich auch unter wirtschaftlichen, justizökonomischen Aspekten ein förderungswürdiges Instrument dar, und zwar nicht nur, wenn er die Einstellung bzw. „Diversion“ des förmlichen Strafverfahrens ermöglicht. Vielmehr werden Kosten auch dadurch erspart und Ressourcen der Justiz geschont, dass ein erfolgreicher TOA und seine Berücksichtigung im Strafurteil den Rechtsmittelgebrauch verringern und im TOA vereinbarte Wiedergutmachungsleistungen zusätzliche Zivilprozesse überflüssig machen können.

Wo finden sich gesetzliche Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich?

Als allgemeines Kriterium für die Strafzumessung wurde der Täter-Opfer-Ausgleich bereits 1986 in § 46 Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen . Im Jugendstrafrecht wurde er 1990 durch das 1. JGG-Änderungsgesetz als Alternative zur weiteren förmlichen Strafverfolgung im Rahmen der sogenannten Diversion (Möglichkeiten zur informellen Erledigung des Strafverfahrens; § 45 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz, JGG) ausdrücklich anerkannt und außerdem als förmliche Rechtsfolge in den Katalog der jugendgerichtlichen Weisungen aufgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht kann seit Ende 1994 das Gericht gemäß § 46a StGB bei einem TOA oder dem ernstlichen Bemühen darum die Strafe mildern und in bestimmten Fällen ganz von ihr absehen. Im Strafverfahrensrecht wurde der TOA 1999 durch Vorschriften zur Förderung seiner Anwendung in der Praxis weiter verankert. Insbesondere sollen nach § 155a StPO Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit eines TOA prüfen und in geeigneten Fällen auf einen solchen hinwirken. Außerdem kann inzwischen auch im Erwachsenenstrafrecht das Verfahren nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO eingestellt werden, wenn sich der mutmaßliche Täter gemäß einer entsprechenden Auflage ernsthaft um einen TOA bemüht hat.

Gesetzliche Bestimmungen zur konkreten Durchführung des TOA existieren nicht. Die Umsetzung und Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs obliegt den Ländern, die auch über eine eigene, also nicht nur durch freie Träger besorgte Einrichtung und Unterhaltung der den TOA durchführenden Stellen zu entscheiden haben. Teilweise werden Einzelheiten des Verfahrens in Richtlinien oder anderen Verwaltungsvorschriften der Länder geregelt, etwa durch Diversionsrichtlinien oder besondere TOA-Ausführungsvorschriften, die die generelle Falleignung und die Verfahrensgestaltung betreffen. Aber auch über Regelungen zur Kostenträgerschaft und Finanzierung von TOA-Stellen beeinflussen die Länder die Praxis des TOA in Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Staatsanwaltschaft oder andere öffentliche Stellen TOA-Einrichtungen mit der Durchführung eines TOA beauftragen oder einen TOA selbst durchführen, müssen sie unter anderem bestimmte Qualitätsanforderungen gewährleisten, die Artikel 12 der sogenannten Opferschutz-Richtlinie der Europäischen Union vorgibt (Richtlinie 2012/29/EU)

Wie wird der Täter-Opfer-Ausgleich praktisch umgesetzt?

Typischerweise nimmt die durchführende Stelle ihre Tätigkeit auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft, gelegentlich auch auf Veranlassung des Gerichts, auf. Täter oder Opfer können sich aber auch selbst unmittelbar an eine TOA-Stelle wenden. Selbst ein TOA ohne geschulte Mediatoren, durch Rechtsanwälte oder gänzlich ohne professionelle Vermittlung ist nicht ausgeschlossen. Staatsanwaltschaft und Gericht müssen hier prüfen, ob ein echter TOA im Sinne eines beiderseits freiwilligen und über bloße Restitutionsvereinbarungen hinausgehenden Ausgleichs vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Grundsätzlich wünschenswert ist aber die Einschaltung speziell geschulter unparteiischer Mediatoren. Am Beginn der Tätigkeit einer entsprechenden TOA-Stelle steht zumeist die separate Erforschung der Mitwirkungsbereitschaft und Ausgleichsvorstellungen des Verletzten und des Täters. Dieser folgen ggf. ein Ausgleichsgespräch in persönlicher Begegnung der Betroffenen, die Überwachung der Erfüllung getroffener Wiedergutmachungsvereinbarungen und schließlich ein Bericht an Staatsanwaltschaft bzw. Gericht.

Durchführende Stellen sind im Erwachsenenbereich teilweise die Gerichtshilfe oder ein anderer sozialer Dienst der Justiz, vielfach aber auch freie Träger (spezielle meist als Verein organisierte TOA-Einrichtungen, Opferhilfevereine etc.), im Jugendbereich ebenfalls freie Träger, die Jugendgerichtshilfe oder eine andere Stelle des Jugendamts. Die Finanzierung der freien Träger im Erwachsenenbereich erfolgt häufig aus Zuwendungen aus dem Justizhaushalt, Bußgeldzuweisungen, Spenden und Einzelfallvergütungen. Im Jugendbereich erfolgt sie zu einem nicht unwesentlichen Teil aus dem Jugendhilfeetat der Kommunen.

Der Bund besitzt keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf die Praxis. Das Bundesministerium der Justiz fördert allerdings den TOA, indem es zu einem wesentlichen Teil das TOA-Servicebüro als die bedeutsamste überregionale Fach-Beratungsstelle auf diesem Gebiet finanziert. Das TOA-Servicebüro sorgt für die Bekanntheit, Akzeptanz und Weiterentwicklung des TOA und wirkt zudem an der Aus- und Fortbildung von Mediatoren sowie an der Entwicklung von Qualitätsstandards mit. Solche (Qualitäts-)Standards für die sach- und beiden Seiten gerechte Durchführung des TOA sind vom TOA-Servicebüro gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft TOA (Vertreter von TOA-Einrichtungen) entwickelt worden und werden aufgrund von praktischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen fortgeschrieben.

Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften in der Praxis liegen nur beschränkte statistische Daten und empirische Erkenntnisse vor. Weiterführende diesbezügliche Informationen lassen sich den folgenden Veröffentlichungen in der Reihe „recht“ des Bundesministeriums der Justiz entnehmen:

Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistiken

Der Täter-Opfer-Ausgleich stellt ein wichtiges Instrument zur autonomen Konfliktlösung zwischen Opfer und Täter dar (häufig unter Beteiligung besonders hierfür geschulter Vermittler/Täter-Opfer-Ausgleich-Stellen) und dient damit gleichzeitig einer Wiederherstellung des Rechtsfriedens.

TOA Statistik

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