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Das Führungszeugnis

Zum Beispiel beim Jobwechsel werden Sie oft nach der Vorlage eines Führungszeugnisses gefragt. Das dokumentiert Ihre Eintragungen im Bundeszentralregister. Allerdings gibt es verschiedene Arten – das einfache und das erweiterte Führungszeugnis.

Das einfache Führungszeugnis

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verlangen oftmals vor der Einstellung ein Führungszeugnis der Bewerberinnen und Bewerber. Anhand von Eintragungen im Führungszeugnis kann so die Eignung für Beschäftigungsverhältnisse unter dem Aspekt früherer Straffälligkeit überprüft werden. Das Führungszeugnis gibt im Interesse der Wiedereingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft aber immer nur einen Teil der Eintragungen im Bundeszentralregister wieder. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen. Diese unterscheiden sich danach, in welchem Umfang die Eintragungen gefiltert werden. So erscheinen z. B. bestimmte Eintragungen wegen geringfügiger Verurteilungen (in der Regel zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten) nicht im einfachen Führungszeugnis.

Das erweiterte Führungszeugnis

Da der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Ausbeutung zu den grundlegenden Aufgaben des Staates zählt, wurden bereits 1998 die Regelungen für die Aufnahme von geringfügigen Verurteilungen in Bezug auf Kindesmissbrauch in Führungszeugnisse verschärft. Die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses im Jahr 2010 war ein weiterer wichtiger Baustein für einen verbesserten Kinder- und Jugendschutz. Dabei hat der Gesetzgeber eine sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Interessen vorgenommen: das Interesse der Öffentlichkeit an den Eintragungen, aber auch das Interesse der Verurteilten an ihrer Wiedereingliederung.

Was umfasst das erweiterte Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis dient dem Kinder- und Jugendschutz. Praktische Bedeutung hat es insbesondere für Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen, zum Beispiel in der öffentlichen Jugendhilfe, (ehrenamtlich) tätig sind und verweist daher auf mehr Eintragungen als das einfache Führungszeugnis. Es handelt sich um Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind. Konkret geht es um Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Gewaltdelikte (kinderschutzrelevante Verurteilungen). Diese erscheinen auch dann im erweiterten Führungszeugnis, wenn es sich um eine einmalige geringfügige Verurteilung wegen einer Katalogstraftat handelt. Zudem erscheint die Eintragung länger im erweiterten Führungszeugnis als in einem einfachen Führungszeugnis.

Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) die Fristen für das erweiterte Führungszeugnis noch einmal deutlich verschärft:

  • Die Frist, für die Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis mindestens erscheinen, wurde von drei auf zehn Jahre verlängert.
  • Bei besonders kinderschutzrelevanten Straftaten und einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wurde diese Frist auf zwanzig Jahre verlängert.
  • Für Verurteilungen wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuellen Kindesmissbrauchs mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie für wiederholte Verurteilungen wegen derart schwerer Taten wurde eine lebenslange Aufnahmefrist in das erweiterte Führungszeugnis vorgesehen.

Sind für eine Person keine Eintragungen im Bundeszentralregister gespeichert, wird das erweiterte Führungszeugnis mit der Angabe „Keine Eintragung“ erteilt. Das trifft auf rund 97 Prozent der etwa 5 Millionen im Jahr ausgestellten Führungszeugnisse zu.

Welche praktische Bedeutung hat das erweiterte Führungszeugnis?

Besondere praktische Bedeutung hat das erweiterte Führungszeugnis für Personen, die im Bereich der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe (ehrenamtlich) tätig sind, z. B. als Erzieherinnen und Erzieher oder als Trainerinnen und Trainer im Sportverein. § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) fordert nämlich, dass sich die Träger der Jugendhilfe von ihnen regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Dadurch sollen die Träger der Jugendhilfe sicherstellen, dass sie keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, aufgrund derer diese Person nicht für die Tätigkeit geeignet ist. Seit 2016 ist die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses auch für Tätigkeiten in Einrichtungen für pflegebedürftige und behinderte Menschen verpflichtend, die Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege erhalten (§ 75 SGB XII). Ebenfalls seit 2016 muss ein erweitertes Führungszeugnis für Tätigkeiten, die mit Kontakten zu minderjährigen Asylbewerberinnen und -bewerbern (§ 44 Asylgesetz) verbunden sind, vorgelegt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses?

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) nur ausgestellt, wenn

  • eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht, oder
  • wenn die Vorlage benötigt wird für eine (auch ehrenamtlich ausgeübte) kinder- und jugendnahe Tätigkeit (Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung) oder eine solche mit vergleichbaren Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Minderjährigen.

Das erweiterte Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn als der für das Bundeszentralregister zuständigen Behörde ausgestellt. Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses haben die Betroffenen daher nach § 30a BZRG einen schriftlichen Nachweis beizufügen, dass die Vorlage aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes notwendig ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Einschränkung der Rechte der Betroffenen verhältnismäßig bleibt, d. h. sich auf bestimmte (insbesondere kinder- und jugend-) schutzrelevante Bereiche beschränkt. So soll im Interesse der Betroffenen ein Missbrauch für andere Zwecke vermieden werden.

Der Antrag auf Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses kann unmittelbar online über das Internet beim BfJ gestellt werden:

Es kann aber auch weiterhin persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Für das erweiterte Führungszeugnis wird im Voraus eine Gebühr in Höhe von 13 Euro fällig. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird.

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