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Rehabilitierung und Entschädigung wegen homosexueller Handlungen verfolgter Personen

Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in Deutschland wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurden, die Freiheitsentziehung oder andere außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen erlitten haben, sind mit Blick auf ihre Verurteilung rehabilitiert und werden entschädigt.

Regenbogen auf Asphalt, Person läuft darüber
Quelle: Getty Images / Maxvis

Strafrechtliche Rehabilitierung von Personen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen standen in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a StGB bzw. in der ehemaligen DDR nach § 151 StGB-DDR unter Strafe. Dieses Verbot ist aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig.

Deshalb wurden 2017 auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile und Unterbringungsanordnungen aufgehoben. Dies erfolgte durch das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Zugleich erhielten betroffene Personen wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung (z. B. einer Haftstrafe) einen Entschädigungsanspruch.

Nach dem StrRehaHomG

  • sind grundsätzlich strafgerichtliche Urteile und Unterbringungsanordnungen aufgehoben, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund der §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen waren,
  • steht rehabilitierten Personen infolge der Aufhebung ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu, die von dem Bundesamt für Justiz festgesetzt wird,
  • erteilt die Staatsanwaltschaft auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung zur Feststellung der Aufhebung eines Urteils und
  • werden entsprechende Eintragungen im Bundeszentralregister auf Antrag gelöscht.

Die Entschädigung beträgt 3.000 Euro je aufgehobenes Urteil. Für jedes angefangene, aufgrund der Verurteilung erlittene Jahr der Freiheitsentziehung wird eine zusätzliche Entschädigung von jeweils 1.500 Euro geleistet.

Weitere Entschädigungszahlungen für Betroffene

Eine weitergehende Entschädigung erfolgt seit 2019 durch die ergänzende Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt.

Diese Richtlinie sieht Entschädigungen zum einen für Personen vor, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einer nach dem StrRehaHomG vorausgesetzten Verurteilung kam. Hiervon werden also alle Fälle erfasst, in denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und insbesondere auch die Fälle, in denen Personen in Untersuchungshaft (ohne spätere Verurteilung) waren.

Zum anderen werden auch Personen entschädigt, die im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise unter beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten.

Die Höhe der Entschädigung nach der Richtlinie beträgt

  • 500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren,
  • 1.500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung und
  • 1.500 Euro einmalig wegen erlittener außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen.

Entschädigungsverfahren

Das StrRehaHomG sah ursprünglich eine Frist von fünf Jahren dafür vor, den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen. Diese Antragsfrist wurde mit Gesetz vom 11. Juli 2022 verlängert. Entschädigungsansprüche, auch solche nach der ergänzenden Richtlinie, können nunmehr bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend gemacht werden.

Nähere Informationen zur Rehabilitierung und Entschädigung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie finden Sie in diesem Informationspapier.

Bezüglich des Entschädigungsverfahrens können Sie sich auch direkt beim Bundesamt für Justiz informieren:

Bundesamt für Justiz
Rehabilitierung
53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 99 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de

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