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Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und -anwälte

Das Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und -anwälte wird in Deutschland durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Es definiert unter anderem, welche Rechte und Pflichten die Rechtsanwältinnen und -anwälte gegenüber ihren Mandantinnen und Mandanten haben.

Das Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelt unter anderem

  • den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts,
  • die Berufspflichten der Rechtsanwältinnen und -anwälte und die Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit,
  • die Organisation des Berufsstandes und die Maßnahmen im Fall einer Verletzung der Berufspflichten

Rechtsanwältinnen und -anwälte beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. In Gerichtsprozessen vertreten sie die Interessen ihrer Mandantschaft und unterstützen als Organe der Rechtspflege zugleich die Richterinnen und Richter (Judikative) bei der Rechtsfindung.

Die wesentlichen Bestimmungen zum Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und -anwälte finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ergänzende Bestimmungen zudem in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Diese regeln insbesondere

  • den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts: Die BRAO legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen Rechtsanwältin oder -anwalt werden kann. Zur Rechtsanwaltschaft kann nach § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also das erste und zweite juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert hat. Zudem kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt bestimmte Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt.
  • die Berufspflichten der Rechtsanwältinnen und -anwälte und die Möglichkeiten beruflicher Zusammenarbeit: Zu den Pflichten zählen in erster Linie die Unabhängigkeit, die Verschwiegenheit und die Sachlichkeit. Zudem dürfen Rechtsanwältinnen und -anwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten. Sie haben ihnen anvertraute Vermögenswerte sorgfältig zu behandeln und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Schließlich müssen sie sich fortbilden. Darüber hinaus legt die BRAO fest, wie und mit wem sich Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Ausübung ihres Berufs verbinden dürfen.
  • die Organisation des Berufsstandes: Alle Rechtsanwältinnen und -anwälte gehören einer der bundesweit 28 Rechtsanwaltskammern an. Aufgabe der Kammern ist u. a. die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten durch ihre Mitglieder zu überwachen, die Beratung ihrer Mitglieder in Fragen des Berufsrechts und die Vermittlung zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und Mandantinnen oder Mandanten. Die einzelnen Kammern sind ihrerseits in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. Diese nimmt Aufgaben von überregionaler Bedeutung wahr. Dazu gehört insbesondere, die Auffassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu Rechtsfragen koordiniert geltend zu machen, die berufliche Fortbildung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zu fördern und die elektronische Kommunikation der Rechtsanwältinnen und -anwälte mit Gerichten und sonstigen Stellen zu unterstützen. Schließlich ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nach § 191f BRAO die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet, die bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen und -anwälten und deren Mandantinnen und Mandanten inhaltlich unabhängig und kostenlos vermittelt.
  • die Maßnahmen im Fall einer Verletzung der Berufspflichten: Verstößt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt schuldhaft gegen Berufspflichten, so kann der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer das Verhalten rügen (wenn die Schuld gering ist) oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleiten. Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft angeordnet werden (§ 114 Absatz 1 BRAO).

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