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Virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen

Aktionärinnen und Aktionäre können mittlerweile ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Hauptversammlung teilnehmen. Gesetzlich wurde dafür ein neuer § 118a in das Aktiengesetz (AktG) eingefügt. Mit der virtuellen Hauptversammlung wird ein wichtiger Schritt zur weiteren Digitalisierung des Gesellschaftsrechts erreicht.

Zu sehen ist ein Mann an einem Laptop, der an einer Videokonferenz teilnimmt
Quelle: Adobe Stock / fizkes

Die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung erfordert eine Grundlage in der Satzung; entweder als direkte Festlegung oder als Ermächtigung für den Vorstand. Damit entscheiden die Aktionärinnen und Aktionäre, ob die Versammlung virtuell abgehalten werden kann. Die Satzungsregelung oder -ermächtigung muss auf bis zu fünf Jahre befristet werden. Das Format ist hinsichtlich der Inhalte, die behandelt werden können, nicht beschränkt. Aufgrund einer Übergangsregelung können Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, noch ohne Regelung in der Satzung als virtuelle Versammlungen abgehalten werden. Dafür braucht es jedoch die Entscheidung des Vorstands und die Zustimmung des Aufsichtsrats.

Ausgestaltung der Aktionärsrechte

Durch das Gesetz sind die Aktionärsrechte uneingeschränkt gewahrt. Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden.
  • Aktionärinnen und Aktionäre müssen ihr Stimmrecht auf elektronischem Wege ausüben können.
  • Den Aktionärinnen und Aktionären steht das Recht zu, alle Arten von Anträgen im Wege der Videokommunikation in der Versammlung zu stellen.
  • Die Aktionärinnen und Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht im Wege elektronischer Kommunikation. Dieses Auskunftsrecht kann, wie in der Präsenzversammlung, ausschließlich im Versammlungstermin gewährt werden. Der Vorstand kann allerdings auch entscheiden, dass Aktionärsfragen bis spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht werden müssen. Dann muss der Vorstandsbericht oder der wesentliche Inhalt daraus bereits vor der Versammlung den Aktionärinnen und Aktionären zugänglich gemacht werden, damit die Aktionärinnen und Aktionäre ihr Fragerecht auf dieser Grundlage ausüben können. Die Gesellschaft muss die Fragen dann bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beantworten. In der Versammlung erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre ein umfassendes Nachfragerecht sowie ein Fragerecht zu anderen Inhalten, damit auch zu tagesaktuellen Themen gefragt werden kann.
  • Alle Aktionärinnen und Aktionäre erhalten das Recht, Stellungnahmen im Vorfeld der Versammlung einzureichen.
  • Ein Rederecht in der Versammlung muss für die elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionäre gewährleistet sein. Anträge und Fragen dürfen auch in Redebeiträgen gestellt werden.
  • Elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären muss in der Versammlung ein Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.

Praktikabilität im Anfechtungsrecht

Damit die Gesellschaften keine gesteigerten Risiken für die Anfechtung wegen technischer Störungen haben, werden die Vorschriften des Aktiengesetzes, die Anfechtungsmöglichkeiten im Falle solcher Störungen begrenzen, auf die virtuelle Hauptversammlung ausgedehnt.

Weitere Rechtsformen

Neben Aktiengesellschaften erfasst das Gesetz auch die Versammlungen der verwandten Rechtsformen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

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