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Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Was ist ein Pfändungsschutzkonto? Und wie funktioniert es?
Wenn die Pfändung eines Zahlungskontos droht oder das Zahlungskonto bereits gepfändet wurde, kann Pfändungsschutz nur über ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erlangt werden. Die Führung eines Zahlungskontos als P-Konto kann jederzeit, also auch noch nach einer Pfändung, verlangt werden.

Das Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto“ genannt, ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos, während einer Kontopfändung auf das unpfändbare Kontoguthaben zuzugreifen. Der Kontoinhaber kann bis zu dem gesetzlich bestimmten Sockelbetrag (derzeit 1 410,- Euro) verfügen, ohne dass er etwas tun muss. Natürlich nur, wenn so viel Guthaben auf seinem Konto ist. Dadurch soll verhindert werden, dass das Konto gesperrt ist und Schuldnerinnen und Schuldner in die Situation kommen, dass sie z. B. keine Nahrung kaufen oder die Miete nicht zahlen können. Der Pfändungsschutz auf einem P-Konto kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Schuldnerinnen und Schuldner gesetzlich verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen, und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung beim Kreditinstitut nachweisen. Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Zahlungskontos können zu jeder Zeit von ihrem Kreditinstitut die Umwandlung des Zahlungskontos in ein P-Konto verlangen.

Keine gesonderten Kosten für P-Konten

P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Mit gesonderten Gebühren darf die Führung eines P-Kontos nicht verbunden werden. Darüber hinaus sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten unwirksam, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen von Kunden Gebühren gefordert werden (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa BGHZ 141, 380).

Weiterentwicklung des P-Kontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl. I S. 2466), wurde das P-Konto weiterentwickelt. Dieses Gesetz ist weitgehend am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Für Schuldnerinnen und Schuldner wurden damit zahlreiche Verbesserungen (Möglichkeit,) eingeführt. So wurde z. B. dürfen jetzt Geldbeträge bis zu drei Monate lang angespart werden. Außerdem kann die Pfändungsfreiheit auch für die Nachzahlung von Sozialleistungen (z.B. aus SGB II oder SGB XII) bescheinigt werden. Zudem wurde die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz optimiert, indem die gesetzlichen Regelungen übersichtlicher gestaltet wurden.

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz führte unter anderem zu folgenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

  • Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen (vgl. Frage/Antwort Nummer 1);
  • Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrags (vgl. Frage/Antwort Nummern 3 und 4);
  • Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann, von einem Monat auf drei Monate (vgl. Frage/Antwort Nummer 12);
  • Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo (vgl. Frage/Antwort Nummer 14);
  • Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen wie etwa Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (vgl. Frage/Antwort Nummer 5);
  • Schaffung von Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto (vgl. Frage/Antwort Nummer 7).

Fragen und Antworten zum P-Konto

1. Wie funktioniert der Pfändungsschutz auf dem P-Konto?

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto erfolgt in drei Stufen. Auf der ersten Stufe besteht ein automatischer Pfändungsschutz auf dem P-Konto, d. h. der Schuldner bzw. die Schuldnerin muss nichts veranlassen, wenn sein bzw. ihr Zahlungskonto bereits als P-Konto geführt wird. Auf der zweiten Stufe muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge (z. B. wenn der Schuldner Unterhalt leistet oder er eine Nachzahlung von Bürgergeld für vergangene Monate bekommen hat) vorgelegt werden. Auf der dritten Stufe muss der Pfändungsschutz durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt) sichergestellt werden. Wann welche Stufe greift, ist nachfolgend beschrieben.

1. Stufe – Grundfreibetrag
Automatisch besteht auf dem P-Konto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 1 410 Euro je Kalendermonat (Stand: 1. Juli 2023). Dieser Betrag ergibt sich gemäß § 899 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung, ZPO durch die Aufrundung des Grundfreibetrages (1 402,28 Euro; Stand: 1. Juli 2023). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Rückerstattungen aus Internetkäufen etc.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto (am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Monats) kommt es für den Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht an.

2. Stufe – Erhöhungsbeträge
Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden (§ 902 ZPO). Erhöhungsbeträge sind in den folgenden Fällen gegeben:

  • Der Schuldner zahlt anderen Personen gesetzlichen Unterhalt (§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO). In diesen Fällen erhöht sich der Grundfreibetrag um 527,76 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (Stand: 1. Juli 2023) für die zweite bis fünfte Person. Ist allerdings der Schuldner bzw. die Schuldnerin mehr als fünf Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nur beim Vollstreckungsgericht beantragt werden (§ 906 Absatz 2 in Verbindung mit § 850f Absatz 1 Nummer 3 ZPO).
  • Der Schuldner nimmt für bestimmte mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (etwa Partner/in und/oder Stiefkinder) Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegen (§ 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c ZPO).
  • Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält einmalige Sozialleistungen und solche Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (§ 902 Satz 1 Nummer 2 ZPO).
  • Zudem werden Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ geschützt (§ 902 Satz 1 Nummer 3 ZPO).
  • Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält für sich selbst Geldleistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO).
  • Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder (§ 902 Satz 1 Nummer 5 ZPO).
  • Der Schuldner bzw. die Schuldnerin erhält Geldleistungen, die nach landes- oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Satz 1 Nummer 6 ZPO). Unter diese Vorschrift fällt beispielsweise das Bayerische Landespflegegeld.

3. Stufe – abweichende pfändungsfreie Beträge
Die Festsetzung eines pfändungsgeschützten Betrages, der von dem Grundfreibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweicht, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen ist die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) zuständig. Eine solche abweichende Festsetzung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Gläubigerantrag: Die Pfändung des Kontoguthabens erfolgt wegen einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 906 Absatz 1 ZPO). In der Regel ist der unpfändbare Teil des Guthabens bei einer Pfändung wegen einer solchen Forderung niedriger.
  • Schuldnerantrag: Das Arbeitseinkommen, das auf das P-Konto überwiesen wird, ist höher als der pfändungsgeschützte Grundfreibetrag. In diesem Fall kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass ein Teil des sogenannten Mehrverdienstes – wie bei der Pfändung beim Arbeitgeber – bei dem Schuldner bzw. der Schuldnerin verbleibt.
  • Schuldnerantrag: Der Schuldner bzw. die Schuldnerin hat auf Grund einer Erkrankung außerordentliche Bedürfnisse. In diesem Fall kann der pfändungsgeschützte Teil des Guthabens ebenfalls erhöht werden.

2. Welche Geldeingänge sind auf dem P-Konto geschützt?

Der Kontopfändungsschutz erstreckt sich auf sämtliche Geldeingänge auf dem P-Konto bis zur Höhe des pfändungsgeschützten Betrages (Grundfreibetrag zuzüglich etwaiger Erhöhungen). Solange sich also ein Zahlungseingang in diesem Rahmen bewegt, spielt es keine Rolle, ob es sich etwa um Gehalt, die Kaufpreisrückerstattung aus einem Internet-Kauf oder eine Erbschaft handelt. Übersteigt hingegen der Geldeingang den pfändungsgeschützten Betrag, besteht grundsätzlich kein Pfändungsschutz mehr.

3. Was ist zu tun, wenn der Grundfreibetrag erhöht werden soll?

Liegen die Voraussetzungen für Erhöhungsbeträge (zweite Stufe des Kontopfändungsschutzes) vor, kann der Inhaber bzw. die Inhaberin des P-Kontos den Grundfreibetrag bei dem Kreditinstitut erhöhen lassen. In der Regel genügt hierfür die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bei dem Kreditinstitut. Die Stellen, die Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO bewilligen (z. B. Familienkassen und Sozialleistungsträger) sind verpflichtet, auf Antrag eine solche Bescheinigung auszustellen. Zudem sind insbesondere Arbeitgeber und Schuldnerberatungsstellen zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erhöhungsbeträge befugt.

4. Was ist zu tun, wenn ich eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge nicht bekomme?

Das Vollstreckungsgericht ist verpflichtet, auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen. Voraussetzung für die Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht ist, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin glaubhaft macht, dass er bzw. sie zunächst die Ausstellung einer Bescheinigung bei anderen Stellen (wie z. B. Familienkasse, Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger) beantragt hat. Bei Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen ist für die Festsetzung der Erhöhungsbeträge die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) zuständig.

5. Ich habe eine Nachzahlung von Arbeitseinkommen erhalten. Was kann ich tun, um diese Nachzahlung auf dem P-Konto zu schützen?

§ 904 ZPO regelt den Pfändungsschutz bei Nachzahlung laufender Leistungen, unter anderem von Arbeitseinkommen. Es gilt Folgendes:

  • Wird durch die Nachzahlung des Arbeitseinkommens der monatliche Grundfreibetrag nicht überschnitten, dann müssen Sie nichts unternehmen, weil der automatische Pfändungsschutz (1. Stufe) greift.
  • Wenn das nachgezahlte Arbeitseinkommen 500 Euro nicht übersteigt, ist dieser Betrag ebenfalls pfändungsgeschützt. Sie müssen in diesem Fall dem Kreditinstitut aber eine Bescheinigung vorlegen, dass es sich um eine Nachzahlung von Arbeitseinkommen handelt. Die Bescheinigung kann Ihnen Ihr Arbeitgeber ausstellen.
  • Wenn das nachgezahlte Arbeitseinkommen 500 Euro übersteigt und der Grundfreibetrag für den Monat, in dem die Nachzahlung dem Konto gutgeschrieben wird, überschritten ist, müssen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung des pfändungsfreien Betrags stellen. Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) die Pfändung bewirkt hat.
  • Bei der Nachzahlung von laufenden Geldleistungen, die als Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden können, beispielsweise Kindergeldzahlungen, genügt die Vorlage einer Bescheinigung gegenüber dem Kreditinstitut, dass es sich um die Nachzahlung einer solchen Leistung handelt.

6. Muss das Kreditinstitut den Grundfreibetrag erhöhen, wenn ich eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge vorlege?

Ja. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Angaben in der Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage der Bescheinigung folgt, zu beachten (§ 903 Absatz 4 ZPO). Legen Sie dem Kreditinstitut eine unbefristete Bescheinigung vor, wird dieses von Ihnen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.

7. Können wir ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umwandeln lassen?

Nein. Weil Vollstreckungsschutz ein individuelles Recht ist, lässt das Gesetz P-Konten nur als Einzelkonten zu. Allerdings kann auch für das auf einem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben Pfändungsschutz hergestellt werden. Der Pfändungsschutz ist aber nur für natürliche Personen zu erlangen (nicht etwa für eine GmbH, die Mitkontoinhaberin ist). Um Pfändungsschutz zu erlangen, müssen sowohl der Schuldner bzw. Schuldnerin als auch die anderen Kontoinhaber ihren Anteil an dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto (grundsätzlich in Höhe des Kopfteils) auf Einzelkonten übertragen lassen. Die Wirkungen der Pfändung setzen sich dabei nur an dem Guthaben auf dem Einzelkonto des Schuldners fort. Der Schuldner kann verlangen, dass dieses Einzelkonto in ein P-Konto umgewandelt wird mit der Folge, dass der für das P-Konto geltende Pfändungsschutz für das Guthaben auf dem Einzelkonto gilt. An dem auf Einzelkonten der Nichtschuldner übertragenen Guthaben setzen sich die Wirkungen der Pfändung nicht fort. Den Inhabern des Gemeinschaftskontos steht – einmalig – ein Zeitraum von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses zur Verfügung, um Pfändungsschutz für das auf dem Gemeinschaftskonto gepfändete Guthaben zu erlangen (§ 850l Absatz 1 ZPO).

8. Bekomme ich ein P-Konto auch dann, wenn mein Zahlungskonto bereits gepfändet ist?

Ja. Ist das Guthaben des Zahlungskontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner bzw. Die Schuldnerin die Führung des Zahlungskontos als P-Konto zum Beginn des vierten auf die Erklärung über die Umwandlung folgenden Geschäftstages verlangen. Es ist jedoch Eile geboten, denn das Kreditinstitut überweist grundsätzlich nach Ablauf von einem Monat nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den gepfändeten Betrag an den Gläubiger. Wird die Umwandlung in ein P-Konto bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, wirkt der mit der Umwandlung verbundene Kontopfändungsschutz bereits für den Monat der Pfändung.

9. Gilt der Kontopfändungsschutz beim P-Konto auch für Selbstständige?

Ja. P-Konten können von natürlichen Personen eröffnet werden, also auch von Selbstständigen. Juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, können allerdings kein P-Konto unterhalten. Wird von einem Selbstständigen ein P-Konto unterhalten, existiert auf dem P-Konto auch Kontopfändungsschutz für dessen Einkünfte.

10. Was kostet ein P-Konto?

P-Konten müssen zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden. Kreditinstitute können mit dem Kunden bzw. der Kundin daher die Gebühren vereinbaren, die auch für das Führen eines allgemeinen Zahlungskontos mit entsprechenden Leistungen üblicherweise vereinbart werden.

11. Darf das Kreditinstitut über die allgemeinen Kontoführungspreise hinaus zusätzliche Gebühren für das Führen eines P-Kontos vereinbaren?

Nein. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung zusätzlicher Gebühren für das Führen eines P-Kontos unzulässig ist. Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. Darüber hinaus sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten unwirksam, in denen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit gesetzlich geregelten Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen eine Gebühr gefordert wird.

Diese Rechtslage wird durch die Rechtsprechung einhellig bestätigt. Sie geht durchgehend davon aus, dass die Erhebung von gesonderten Kontoführungsgebühren durch die Kreditinstitute unwirksam ist.

12. Was passiert, wenn ich einen monatlichen Freibetrag nicht ganz verbraucht habe?

Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird das verbleibende pfändungsgeschützte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem in den jeweiligen Kalendermonaten geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Wird der Guthabenrest auch nach Ablauf dieser Zeit nicht verbraucht, wird er gepfändet. Schuldnerinnen und Schuldner haben damit die Möglichkeit, einen Teil des unpfändbaren Guthabens auch für größere Anschaffungen, z. B. von Haushaltsgeräten, anzusparen.

13. Kann ich mein P-Konto überziehen?

Nein. Das P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO). Anderweitige Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut, beispielsweise über einen Darlehensvertrag, bleiben davon unberührt und unterliegen der Vertragsfreiheit zwischen Ihnen und dem Kreditinstitut.

14. Kann mein Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn es überzogen ist?

Ja. Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch verlangt werden, wenn das Zahlungskonto einen negativen Saldo aufweist, also überzogen ist (§ 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO). Es besteht zudem ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO). Das bedeutet, dass auf einem P-Konto eingehende Zahlungen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden dürfen, sondern dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zur Verfügung stehen müssen. Dies gilt für sämtliche Gutschriften, z. B. auch aus Arbeitseinkommen.

15. Mein Einkommen liegt seit längerer Zeit unter dem pfändbaren Betrag. Gibt es eine Möglichkeit, dass die Pfändung meines Kontos „ausgesetzt“ wird?

In solchen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners bzw. der Schuldnerin festsetzen, dass das Guthaben für bis zu zwölf Monate nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin muss dafür zum einen nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind. Zum anderen muss er bzw. sie glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Das Vollstreckungsgericht ist für die Festsetzung auch zuständig, wenn die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) die Pfändung bewirkt hat. Achtung: Schuldnerinnen und Schuldner sind im Falle einer Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto gesetzlich verpflichtet, die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse hinzuweisen (§ 907 Absatz 2 Satz 2 ZPO).

16. Darf ich mehrere P-Konten unterhalten?

Nein. Mehrfacher Kontopfändungsschutz wäre missbräuchlich und würde den Gläubiger benachteiligen; das ist unter Umständen strafbar. Jede natürliche Person darf daher nur ein einziges Zahlungskonto als P-Konto haben. Bei der Erklärung, dass das Zahlungskonto als P-Konto geführt werden soll, hat der Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin zu versichern, dass er bzw. sie kein weiteres P-Konto hat. Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei Auskunfteien zu erfragen, ob ein weiteres P-Konto existiert.

17. Können Auskunfteien Informationen über mein P-Konto an andere Stellen weitergeben?

Nein. Sie dürfen die Daten, die sie im Rahmen der Missbrauchskontrolle von Kreditinstituten erhalten, nur für die Auskunft an andere Kreditinstitute zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten.

18. Ich habe ein P-Konto. Am Ende dieses Monats wurde meine Sozialhilfe für den kommenden Monat gutgeschrieben. Das Kreditinstitut will mir diesen Betrag nicht auszahlen. Es ist der Auffassung, der Betrag stehe dem Gläubiger zu, weil der Freibetrag für diesen Monat durch meine Verfügungen schon ausgeschöpft sei. Ist diese Auffassung zutreffend?

Nein. Das Gesetz ordnet an, dass Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben jeweils monatlich in Höhe des unpfändbaren Betrags verfügen können. Die Kreditinstitute haben daher zu gewährleisten, dass, unabhängig vom Zeitpunkt von Gutschriften, der monatliche Freibetrag für den Schuldner bzw. die Schuldnerin zur Verfügung steht. Zahlungen am Monatsende können daher am Ende des Kalendermonats nur an Gläubiger übermittelt werden, soweit das Guthaben den monatlichen individuellen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

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